Wenn der Staat Steuergelder als Subvention an eine bestimmte Bevölkerungsgruppe auszahlt, muss er das nachvollziehbar begründen. Eine Begründung für die Subventionierung fossiler Dieselkraftstoffe für die Landwirtschaft ist nicht mehr gegeben. Zumal die Landwirtschaft die Klimaschäden durch die fossilen Energieträger wiederum subventioniert bekommen will. 

Der Verband für Wirtschaft und Umwelt hält wie Umweltökonomen eine Förderung von klimaschädlichem Verhalten für wirtschaftspolitisch unvernünftig. Der Verband fordert Agrardieselsubventionen wie auch andere klimaschädliche Subventionen aus Steuergelder schnellstmöglich abzubauen. Dagegen müssten Verursacher für klimaschädliches Verhalten einen Preis zahlen. Deshalb sei die Anhebung des CO2-Preises in Deutschland angebracht.
Der Wirtschaftsverband fordert, dass aus der Streichung von Agrardieselsubventionen sowie der Einnahmen aus einer höheren CO2 Preises in der Landwirtschaft die Umstellung und Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaftsweise gefördert werde. So werde der Landwirtschaft keine Mittel entzogen, sondern die Branche einen Beitrag gewährt, sich zukunftsfähig aufzustellen. Gerade die verheerenden Überschwemmungen in Deutschland vermitteln einen Eindruck, welche Probleme die Landwirtschaft wirklich hat. Der Klimawandel stelle die Agrarbranche vor riesige Aufgaben. Protestaktionen zum Erhalt einer klima- und umweltschädlichen Produktionsweise seien völlig aus der Zeit gefallen, so der Wirtschaftsverband.
Auch auf die juristische Widersprüchlichkeiten des Bauernaufstandes müsse der Rechtsstaat Deutschland und insbesondere das Bundesjustizministerium eine Antwort finden. Während Klimaaktivisten bei Straßenblokaden zu Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu vorbeugenden Freiheitsentzug für ein gesellschaftspolitisches Engagement verurteilt werden, werden die massenweise Treckerblockadeaktionen der Landwirte für klimaschädliche Verhaltensweisen geduldet, obwohl steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden dürfen.