Aufgrund von § 16 und § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) erlässt die Stadtverwaltung Speyer als zuständige Behörde folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 1.000 Besuchern, welche auf dem Gemeindegebiet der Stadt Speyer durchgeführt werden, sind ab dem auf die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tag untersagt.
2. Öffentliche Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl unter 1.000 Besuchern, welche ab dem auf die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tag auf dem Gemeindegebiet der Stadt Speyer durchgeführt werden, haben zwingend die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsschutzmaßnahmen betreffend die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten „Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen“. (Quelle: www.rki.de)
Vom Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises wird darüber hinaus gefordert, dass Name, Adresse, Telefonnummer/Handynummer, E-Mail-Adresse und das zuständige Gesundheitsamt ermittelt und bereitgehalten werden. Diese Angaben sind bis 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden herauszugeben.
3. Der jeweilige Veranstalter von Veranstaltungen und Versammlungen nach Ziffer 2 hat gegenüber der Stadt Speyer –Fachbereich 2– Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, die jeweilige Veranstaltung anzuzeigen und mindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn zu bestätigen, ob und wie die o.g. Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, in Bezug auf Teilnehmer, Art und Ort der Veranstaltung eingehalten werden. Sonstige Genehmigungs- und Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Versammlungsrecht) bleiben hiervon unberührt.
4. Die Anzeige nach Ziffer 3 muss die folgenden Daten enthalten:
a. Veranstalter (Name, Anschrift, Telefon)
b. Veranstaltungsort, -zeit und -dauer c. erwartete Teilnehmerzahl d. erwartete Zusammensetzung der Teilnehmer (Altersstruktur, regionale Herkunft) e. Art der Veranstaltung (öffentlich, geschlossen, unter freiem Himmel) f. Vollständige Risikoanalyse nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts gemäß der Anlage 1, dort die Ziffern (1), (2) und (3).
5. Die Anzeige nach Ziffer 2-4 hat schriftlich an
Stadtverwaltung Speyer Fachbereich 2 - Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung Große Himmelsgasse 10, 67346 Speyer oder elektronisch an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu erfolgen.
6. Erfolgt die Durchführung der Veranstaltung ohne Einhaltung der Festlegungen unter Nummer 1 bis 5, haftet der Veranstalter für alle durch die Verletzung seiner Pflichten resultierenden Folgen. Bei Verstoß gegen Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 IfSG in Höhe von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, wird gem. § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
7. Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 u. 4 VwVfG) und gilt unbefristet. Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz erlassen wird.
8. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Begründung Die angeordneten Maßnahmen ergehen auf Grund der derzeitigen Risikobewertung des Robert Koch Instituts zu dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2). Danach handelt es sich auf globaler Ebene um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen muss in Deutschland gerechnet werden.
Veranstaltungen mit einer großen Anzahl an Besuchern können dazu beitragen, das Virus schneller zu verbreiten. Daher kann je nach Einzelfall das Absagen, Verschieben oder die Umorganisation von größeren Veranstaltungen gerechtfertigt sein, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu
Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei größeren Veranstaltungen vor. Auf Messen, Kongressen oder Veranstaltungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen.
Die Risiken sind nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß, daher sollten die jeweiligen Verantwortlichen eine sorgfältige Abwägung der konkreten Maßnahmen treffen. Die Zuständigkeit zur Veranlassung von Maßnahmen für Veranstaltungen obliegt dabei den Veranstaltern sowie den lokalen Behörden vor Ort.
Die Stadt Speyer hat sich aufgrund der aktuellen Lage und der Empfehlung des Bundesgesundheitsministers dazu entschieden, Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 1.000 Besucher zu untersagen. Veranstaltungen unter einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 1.000 Besucher können grundsätzlich, bei Beachtung der in dieser Anordnung enthaltenen Auflagen, weiterhin durchgeführt werden.
Dabei sollten vor allem folgende Maßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Robert-KochInstituts („Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen“) durch den Veranstalter getroffen werden, um das Risiko einer Übertragung zu verringern:
• Eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes.
• Aktive Information der Teilnehmer und Teilnehmerinnen über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfhygiene.
• Teilnehmerzahl begrenzen bzw. reduzieren.
• Ausschluss von Personen mit akuten respiratorischen Symptomen.
• Eingangsscreening auf Risikoexposition und/oder Symptome.
• Auf enge Interaktion der Teilnehmenden verzichten.
• Veranstaltungen verschieben oder je nach weiterer Entwicklung absagen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Speyer (Postanschrift: Maximilianstraße 100, 67346 Speyer) zu erheben.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), in der jeweils geltenden Fassung, an folgende Mailadresse zu richten: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie im Internet unter www.speyer.de ? Impressum ? Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikation
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag ist schon vor Erlass einer Entscheidung des Stadtrechtsausschusses Anfechtungsklage zulässig. Er wäre gegen die Stadt Speyer, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, zu richten. Er müsste den Antragsteller und den Antragsgegner sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Die zu einer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden. Die Anordnung, gegen die sich der Antrag richtet, sollte in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Speyer, 12.03.2020 Stadtverwaltung Speyer gez.
Stefanie Seiler Oberbürgermeisteri