Am Samstag, 10. April 2021, hat das Land Rheinland-Pfalz die Gültigkeit der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung mittels der 2. Änderungsverordnung zur 18. CoBeLVO bis einschließlich 25. April 2021 verlängert und die geltenden Regeln in einigen Punkten angepasst. Darüber hinaus hat das Land Rheinland-Pfalz am vergangenen Samstag eine neue Absonderungsverordnung erlassen, die am heutigen Montag in Kraft tritt und bis zum 10. Mai 2021 gilt.

Die Absonderungsverordnung wurde um einen Passus zu "Selbsttests" ergänzt. Demnach müssen Personen, deren Selbsttest auf das Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist, einen PoC-Antigentest (Schnelltest) durch geschultes Personal vornehmen lassen. Ist das Ergebnis positiv, hat sich die betreffende Person unverzüglich in Absonderung zu begeben.
Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler verweist auf die Problematik, die sich aus dieser Regelung ergibt: "Indem bei einem positiven Selbsttest kein PCR-, sondern lediglich ein PoC-Antigentest erforderlich ist, wird die Ermittlung von Virusmutanten maßgeblich erschwert. Eine Testung auf Mutation ist nur mittels PCR-Testung möglich – fällt diese weg, fließt weder der Infektionsfall noch die potentielle Ermittlung einer Mutation in die Statistik ein und erzeugt somit eine Lücke in der Bewertung des Infektionsgeschehens."
Die Stadt Speyer ist diesbezüglich in Kontakt mit dem Land getreten, um eine Überarbeitung dieser Regelung anzuregen.
Gemäß der geänderten Absonderungsverordnung sind außerdem Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung von Hausstandsangehörigen und sogenannten "engen Kontaktpersonen" vorgesehen. So unterliegen vollständig geimpfte Personen, deren zweite Impfung 14 Tage zurückliegt und die keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweisen, nicht länger der Absonderungspflicht – es sei denn, sie sind Patient*innen oder Bewohner*innen von stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen.
Zusätzlich sind für diese Personen Ausnahmen von der Absonderungspflicht nach Einreise aus einem Risikogebiet, das nicht Virusvariantengebiet ist, vorgesehen.
Die 2. Änderungsverordnung der 18. CoBeLVO umfasst insbesondere Ausnahmen für vollständig geimpfte und zugleich symptomlose Personen. So sind geimpfte und symptomfreie Personen von der gemäß Verordnung vorgesehenen Testpflicht, wie bei der Inanspruchnahme bestimmter körpernaher Dienstleistungen oder bei Besuch der Außengastronomie, befreit.
Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ist dem Betreiber der entsprechenden Einrichtung in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.
Die Stadt Speyer befindet sich mit dem Land im Austausch, wie ein solcher digitaler Impfnachweis konkret aussehen soll.
Des Weiteren können Landkreise und kreisfreie Städte, die als Modellkommune RLP anerkannt sind, bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 in Abstimmung mit dem Gesundheits¬ministerium Allgemeinverfügungen erlassen, die Regelungen wie weitergehende Öffnungen enthalten.
Die Stadt Speyer, deren Inzidenz aktuell bei 174,0 liegt und noch nicht als Modellkommune RLP fungiert, ist von dieser Regelung derzeit nicht betroffen.
Außerdem wurden die Rahmenbedingungen für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in Kindertagesstätten und die dortige Maskenpflicht konkretisiert: Die Kinderbetreuung soll grundsätzlich in festen Angeboten und bei konstanten Personalzuordnungen erfolgen. Zu den einzuhaltenden Hygieneregelungen zählt die Maskenpflicht in der Einrichtung einschließlich des Außengeländes nunmehr auch während der pädagogischen Interaktion mit den betreuten Kindern.