Die Stadtverwaltung hat den neuen Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen im Stadtgebiet Speyer veröffentlicht. Nach der letzten Ausgabe vom Januar 2022 ist dies der 18. Mietspiegel für die Stadt Speyer seit der erstmaligen Erstellung im Jahr 1982. Er gibt Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete, welche die üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage wiedergibt.

"Der Mietspiegel soll wie bisher dazu beitragen, die Zahl der Gerichtsverfahren wegen der Miethöhe im Stadtgebiet zu verringern", erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler. Denn mit dem Überblick über das Mietpreisgefüge in Speyer erhalten Mieter*innen und Vermieter*innen ein Hilfsmittel, das ihnen die Mietpreisfindung erleichtert und so zu mehr Transparenz beiträgt. Auf dieser Grundlage können sich die Mietparteien in einem fairen Ausgleich einigen, ohne selbst Vergleichsobjekte ermitteln oder Kosten für Gutachten aufwenden zu müssen.
Die Handhabung des neuen Mietspiegels der Stadt Speyer unterscheidet sich von der seiner Vorgänger. Eine Tabelle weist die Basis-Nettokaltmieten aus. Zu dieser Basismiete werden Zu- und Abschläge gerechnet. Neu ist auch der Online-Rechner, mit dem sich in wenigen Schritten ein dem Mietspiegel entsprechender Mietpreis einer Wohnung ermitteln lässt.
"Das kann eine Orientierung sein, muss es aber nicht. Denn gerade weil die Mieten leider immer weiter steigen, appelliere ich an alle Eigentümerinnen und Eigentümer, ihre Mieten nur dann zu erhöhen, wenn es nicht anders geht und auf die Bezahlbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu achten", so die Stadtchefin.
Der Online-Rechner steht über die städtische Homepage unter www.speyer.de/mietpreisspiegel zur Verfügung.
An der Neuerstellung des Mietspiegels mitgewirkt haben die Stadtverwaltung Speyer, der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Speyer e.V., der Hauseigentümer- und Vermieterverein e.V., der Mieterverein für Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer e.V. und das Amtsgericht Speyer.
Der Mietspiegel wurde von den Interessenvertretern der Mieter*innen und Vermieter* innen entsprechend § 558c Abs. 1 Satz 1 anerkannt. (Foto: © Klaus Landry)