Basierend auf der vom Land Rheinland-Pfalz am Dienstag, 14. Dezember 2020 veröffentlichten 14. Corona-Bekämpfungsverordnung (14. CoBeLVO) hat die Stadt Speyer in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden auch ihre Allgemeinverfügung angepasst und bis 10. Januar 2020 verlängert.

"Aufgrund der in Speyer weiterhin sehr hohen und tendenziell sogar steigenden Inzidenz, müssen wir im Rahmen unserer Allgemeinverfügung leider weiterhin Maßnahmen verfügen, die über die Regelungen des Landes hinausgehen", erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler. "Hierfür bitte ich die Speyerer*innen um Verständnis und Mithilfe, um die Ausbreitung des Virus in unserer Stadt in den Griff zu bekommen und das Gesundheitssystem vor dem Kollaps zu schützen. Mir ist bewusst, dass Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperre insbesondere mit Blick auf die bevorstehenden Weihnachtstage und den Jahreswechsel bitter sind. Leider lässt uns das Infektionsgeschehen aber keine andere Wahl", so Seiler weiter.
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr gilt weiterhin. Für die Weihnachtsage, also vom 24. bis 26. Dezember 2020, gibt es eine Ausnahmeregelung, gemäß welcher die Ausgangsbeschränkung nur in der Zeit von 24 bzw. 0 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt. Für Silvester gibt es keine entsprechende Regelung, das heißt der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist auch am 31. Dezember 2020 nur bis 21 Uhr ohne triftigen Grund gestattet.
Mit der 14. CoBeLVO hat das Land Rheinland-Pfalz ein generelles Verbot für das Abbrennen von Pyrotechnik auf öffentlichen Straßen und Plätzen am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 veranlasst. Die Stadtverwaltung weist in ihrer Allgemeinverfügung ausdrücklich darauf hin, dass dies auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet gilt.
In vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Intensivpflege-WGs, Altenheime und Seniorenresidenzen gilt vom 15. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die verbindliche Regelung, dass jede*r Bewohner*in täglich nur ein*e Besucher*in für die Dauer einer Stunde empfangen darf. Härte- und Sterbefälle sind hiervon ausgenommen.
Nach wie vor regelt die Allgemeinverfügung auch eine Maskenpflicht im Freien im Bereich der Innenstadt zwischen 8 und 20 Uhr.
"In dieser kritischen Situation sind wir alle besonders gefordert, unsere sozialen Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und die bekannten Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten – trotz der anstehenden Feiertage. Ich danke allen Speyererinnen und Speyerern schon jetzt für ihre Solidarität und das Durchhalten in dieser schwierigen Situation", betont die Oberbürgermeisterin.

Allgemeinverfügung:
Die Stadt Speyer ist nach den im Betreff genannten Rechtsvorschriften zuständige Behörde
und gibt bekannt, dass:
1. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 der 14. CoBeLVO gilt im Bereich folgender öffentlicher Straßen und Plätze zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr auch im Freien die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
Maximilianstraße einschließlich Domplatz, Geschirrplätzel und Postplatz, Korngasse sowie folgende Seitenstraßen: Karmeliterstraße bis Ecke Große Gailergasse, Schulplätzel, Roßmarktstraße bis Ende Hellergasse, Antoniengasse, Karlsgasse, Heydenreichstraße bis Ecke Kutschergasse/Hellergasse, Kutschergasse, Rosengasse, Kleine Sämergasse,
Kopfgäßchen, Schlitzergasse, Schustergasse, Schulergasse, Königsplatz, Grasgasse, Flachsgasse, Schrannengasse, Salzgasse, Bechergasse, Wormser Gäßchen, Ledergäßchen, Krautgäßchen, Eichgäßchen, Predigergasse, Kornmarkt, Neugasse, Wormser Straße zwischen Maximilianstraße und Willy-Brandt-Platz, Gutenbergstraße, Luzerngasse,
Löffelgasse und Löffelgassenparkplatz. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.
2. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 der 14. CoBeLVO ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages das Verlassen und der Aufenthalt außerhalb einer im Stadtgebiet Speyer gelegenen Wohnung oder Unterkunft grundsätzlich untersagt. Während des in Satz 1 genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Stadtgebiet Speyer am Rhein grundsätzlich auch Personen, die nicht in Speyer sesshaft sind, untersagt.
Davon abweichend gilt, in Anlehnung an § 2 Abs. 1 S. 3 der 14. CoBeLVO, diese Beschränkung in der Zeit vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 im Zeitraum von 24:00 Uhr und 5 Uhr. Dies gilt auch für die Religionsausübung entsprechend § 3 der 14. CoBeLVO.
3. Ausnahmen von den in Nummer 2 statuierten Verboten gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
c) die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer
Versorgungsleistungen,
d) der Besuch bei Ehepartnern und Lebenspartnern (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG), nichtehelichen Lebenspartnern, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
g) Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (lediglich eine Person).
4. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 der 14. CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen oder höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands gestattet.
5. Abweichend von § 4 Absatz 1 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus wird für vollstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Intensivpflege-WGs, Altenheime und Seniorenresidenzen angeordnet, dass jede Bewohnerin und jeder Bewohner der genannten Einrichtungen in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 täglich eine Besucherin oder einen Besucher für die Dauer einer Stunde empfangen darf. Härte- und Sterbefälle sind hiervon ausgenommen.
6. Abweichend und ergänzend zu den derzeitigen Regelungen in der 14. CoBeLVO die Gastronomie betreffend, werden die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 der 14. CoBeLVO für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie für Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 05.00 Uhr bis
21.00 Uhr begrenzt.
7. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG), insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Straußwirtschaften, Bars, Mensen, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen und Eiscafés sowie Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und
Supermärkten ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr alkoholhaltige Getränke zum Außer-Haus-Verzehr abzugeben. Dies gilt auch für den Betrieb von erlaubnisbedürftigem Gaststättengewerbe, welches gemäß § 12 GastG aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet wurde.
Stadtverwaltung Speyer – Allgemeinverfügung Corona-Pandemie vom 15.12.2020
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8. Die Öffnungszeiten der Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 3 der 14. CoBeLVO von der Schließung ausgenommen sind, werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.
9. Im öffentlichen Raum gilt ein Alkoholkonsumverbot.
10. Das nach § 2 Abs. 9 der 14. CoBeLVO verhängte Verbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 auf öffentlichen Plätzen sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 gilt für alle öffentlichen Straßen und Plätze im Stadtgebiet.
11. Die übrigen Regelungen der 14. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in
Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 14. CoBeLVO) bleiben unberührt.
12. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 1 Absatz1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt zunächst bis zum 10.01.2021 und ersetzt die Allgemeinverfügung vom 10.12.2020.
13. Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Große Himmelgasse 10, 67346 Speyer nach vorheriger telefonischer Terminabsprache sowie auf der Homepage der Stadt Speyer eingesehen werden.
14. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung bleiben vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe
schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Stadt Speyer,
Maximilianstraße 100, 67346 Speyer erhoben werden.
Bei der virtuellen Poststelle Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! kann der Widerspruch per E-Mail erhoben werden, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz versehen ist. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur unzulässig ist.
Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine
aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der
Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag ist schon vor Erlass
einer Entscheidung des Stadtrechtsausschusses zulässig. Er wäre gegen die Stadt Speyer,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin, zu richten. Er müsste den Antragsteller und den
Antragsgegner sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Die zu einer Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden. Diese Allgemeinverfügung sollte in
Abschrift beigefügt werden.
Stadtverwaltung Speyer, 15.12.2020