Basierend auf der 14. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz sowie der am 18. Dezember 2020 veröffentlichten Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe hat die Stadt Speyer in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden ihre Allgemeinverfügung erweitert.

Die erweiterte Allgemeinverfügung der Stadt Speyer vom 19. Dezember 2020 ersetzt die Allgemeinverfügung vom 15. Dezember 2020. Die Regelungen gelten ab Montag, 21. Dezember 2020 bis zunächst 10. Januar 2020.
Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler verdeutlicht den Entschluss zur Ergreifung von weiteren Maßnahmen am derzeitigen Infektionsgeschehen in Pflegeeinrichtungen: "Der regelmäßige Austausch mit den Alten- und Pflegeeinrichtungen in Speyer zeigt uns, dass die Lage sich immer weiter zuspitzt.
Bundesweit und auch in Speyer lässt sich erkennen, dass sich in vollstationären Einrichtungen und insbesondere in Seniorenheimen Infektionsketten nur schwer unterbrechen lassen, wenn sich ein*e Bewohner*in mit dem Coronavirus infiziert hat. Dies kann fatale Folgen für die Betroffenen haben, da diese Bevölkerungsgruppe ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder gar tödlichen Verlauf der Krankheit trägt. Da Speyer über eine hohe Dichte an Pflegeeinrichtungen verfügt und dazu in den letzten Wochen von horrenden Infektionszahlen betroffen ist, müssen wir weitere Maßnahmen erlassen."
Gemäß der erweiterten Allgemeinverfügung gilt weiterhin die verbindliche Regelung, dass jede*r Bewohner*in täglich nur ein*e Besucher*in für die Dauer einer Stunde empfangen darf. Härte- und Sterbefälle sind hiervon ausgenommen.
Des Weiteren müssen in allen Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen Mitarbeiter*innen sowie Besucher*innen mindestens eine FFP2-Maske ohne Ventil tragen, soweit FFP-2 Masken in ausreichender Stückzahl in den Einrichtungen verfügbar sind. Ausnahmen können von der Einrichtungsleitung in bestimmten Fällen zugelassen werden, z.B. für Mitarbeiter*innen ohne direkten Patientenkontakt, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist.
Darüber hinaus sind die Betreiber beziehungsweise Leitungen aller genannten Einrichtungen verpflichtet, die in den Einrichtungen tätigen Personen sowie Besucher*innen im Hinblick auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung an COVID-19 mittels PoCAntigen-Test zu untersuchen.
Eine Untersuchung des Personals muss dabei mindestens einmal pro Woche stattfinden, im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens zweimal pro Woche, und zwar im Abstand von mindestens drei Tagen.
Besucher*innen sind vor dem jeweiligen Besuch zu testen. Ein positiver Antigentest muss durch eine unmittelbar danach entnommene PCR-Untersuchung verifiziert oder entkräftet werden.
"Um sicherzustellen, dass Besucher*innen sich vor dem Betreten einer betroffenen Einrichtung testen lassen, bietet die Stadtverwaltung Speyer Unterstützung, indem sie Personal zur Testung schulen sowie die sogenannten Schnelltests kostenfrei für das Abstreichen der Besucher*innen zur Verfügung stellen wird. Hier befinden wir uns gerade in der Abstimmung, um zu gewährleisten, dass die Durchführung von Schnelltests bereits nächste Woche reibungslos ablaufen kann", erläutert die Stadtchefin.