Der Bundestag und der Bundesrat haben die Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, sodass landesrechtliche Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) erforderlich sind, woraus sich auch Auswirkungen auf die Kindertagesstätten in freier und kommunaler Trägerschaft ergeben.

Nach den neuen Regelungen des IfSG vom 22. April 2021 wird in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet, am übernächsten Tag das reguläre Betreuungsangebot ausgesetzt und eine Notbetreuung eingerichtet. Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 165, treten die Maßnahmen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
"Auch wenn eine Notbetreuung durch die neuen Regelungen gesichert ist, möchte ich die Eltern dringend bitten, so weit es möglich ist, ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Mit einer aktuellen 7-Tage-Inzidenz von 217,6 und den zuletzt gehäuften Infektionsfällen in Kitas müssen die Kontakte eingeschränkt werden, um das Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus zu reduzieren, wo immer es geht. Wir wissen, dass die Lage für viele Familien eine riesige Herausforderung ist, aber wir müssen solidarisch sein", richtet Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler ihren Appell an die Eltern.
Gemäß dem Schreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (Landesjugendamt) vom Freitag, 23. April 2021 muss der Bedarf für eine Notbetreuung, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn die Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, von den Eltern und den sorgeberechtigten Personen glaubhaft dargelegt werden. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht erforderlich.