Zum Jahresbeginn 2021 ändern sich wieder wichtige Werte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2021 auf monatlich 7 100 oder jährlich 85 200 Euro. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur Rentenversicherung. Die Anpassung richtet sich nach dem prozentualen Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2019 im Verhältnis zu 2018.

Freiwillige Versicherung
Wer nicht schon per Gesetz versicherungspflichtig ist und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen möchte, kann 2021 jeden Betrag zwischen dem Mindestbeitrag von 83,70 Euro und dem Höchstbeitrag von 1 320,60 Euro im Monat wählen. Freiwillige Beiträge für 2020 können noch bis 31. März 2021 gezahlt werden. Dann gelten die Werte aus 2020, nämlich mindestens 83,70 Euro und höchstens 1 283,40 Euro monatlich.

Altersgrenzen steigen weiter
Für 1958 geborene Versicherte, die 2021 die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente ab 63) erhalten können, erhöht sich die Altersgrenze um 2 Monate auf 64 Jahre. Die gleiche Altersgrenze gilt auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei den anderen Altersrenten steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat, sodass 1956 Geborene eine abschlagsfreie Regelaltersrente erst mit 65 Jahren und 10 Monaten erhalten.

Beitragssatz bleibt unverändert
Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt auch 2021 unverändert bei 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte.